Da wir ja schon mehrfach die Wandlung angesprochen haben, hier einmal die Grundvoraussetzungen für die Wandlung eines Fahrzeuges.
Dennoch hoffe ich, dass dies wirklich nur ein Ausnahmezustand ist, dann ein fehlerfreies Auto hat kein Hersteller.
Fakt ist: Wenn die Werkstatt zweimal vergeblich am Auto geschraubt hat, besteht das Recht der Wandlung!
Bei einem Neuwagen kann der Verkäufer die Wandlung nur verweigern, wenn ihm der Käufer nicht zuvor die Möglichkeit gegeben hat, die vorhandenen Mängel zu beseitigen.
Faustregel: Zwei Nachbesserungen muss sich der Kunde gefallen lassen. Bei der Wandlung kann der Kunde nur den Kaufpreis (abzüglich der Nutzungsschädigung) in Geld verlangen.
Anspruch auf einen fehlerfreien Ersatzwagen hat er nicht.
Kosten der Wandlung:
Dem Kunden entstehen vor der Wandlung fast keine Kosten. Denn alle Nachbesserungen vor der Wandlung fallen sowieso meist unter die Garantie, dürfen von der Werkstatt dem Käufer nicht berechnet werden.
Zu diesen Posten gehören: Arbeitslohn • Materialkosten • Fracht für die benötigten Einzelteile • Transportkosten (z. B. für das Abschleppen) • Wartungskosten alle Aufwendungen für das Lokalisieren des Schadens.
Hat der Kunde beim Kauf des Autos einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, kann er diesen auch zurückverlangen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung des beim Neuwagenkauf dafür angerechneten Geldes.
Einzig für die bis zum Tag der Wandlung gefahrenen Kilometer muss der Kunde eine Entschädigung für den Gebrauchsvorteil, also den Wertverlust, bezahlen. Das sind pro 1000 gefahrene Kilometer 0,67 Prozent vom Kaufpreis (KP).
Die Formel zur Berechnung des Gebrauchsvorteils lautet: (KP:100) x 0,67 x (Km:1000) = Abzug
Wandlung nur bei Originalzustand!